Wichtige Informationen

Informationen zum Coronavirus der Rheinauen-Grundschule Sasbach

 

Hinweise für Schulen und Kindertageseinrichtungen des Kultusministeriums:

 Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten, sind keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw. Kita-Betrieb teilnehmen.

 Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorläufig zu Hause.

 Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall, u.a. bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ih-em Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.

 Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Das Robert-Koch-Institut hat die Liste der Risikogebiete heute auf die gesamte Region Lombardei in Italien erweitert. Es gilt jeweils die aktuelle Liste der Risikogebiete, die beim Robert-Koch-Institut abgerufen werden kann: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Masernimpfung

Liebe Eltern,

das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.

Nach § 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits eine Schule besuchen, der Schulleitung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

  1. durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Sie/Er kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen. Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.

Ich möchte Sie daher bitten, mir spätestens bis 31. Juli 2021 einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.

Bitte beachten Sie:

Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, bin ich verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt Emmendingen darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamtpersonenbezogene Angaben zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geld-buße ausgesprochen wird!

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schülerinnen und Schüler selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.